Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/11#abs-1 (1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 91 Nummer 2 erlassenen Verordnung oder in § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Macht der Anlagenbetreiber einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 geltend, umfasst die Pflicht aus Satz 1 auch die kaufmännische Abnahme. Besteht eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach § 8a, so beschränkt sich die Verpflichtung nach Satz 1 auf den Anteil des Stroms, der im Rahmen der vereinbarten maximalen Wirkleistungseinspeisung erzeugt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/11#abs-2 (2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an das Netz des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist, angeschlossen ist, mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, und der Strom ist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre er in das Netz eingespeist worden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/11#abs-3 (3) Die Pflichten zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu § 11 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 16.09.2009 – I-3 U 3/09Erneuerbare-Energien-Gesetz: Auslegung des Gebäudebegriffs bei Anbringung von Fotovoltaikmodulen als Dacheindeckung einer baulichen Anlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 28.01.2015 – VI-3 Kart 347/12 (V)
- OLG Saarbrücken, 02.02.2011 – 1 U 31/10 - 9
- BGH, 21.12.2005 – VIII ZR 108/04Zitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 2/13 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 314/12 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.06.2026 – 6 U 54/26
- LG Hechingen, 13.01.2026 – 1 O 271/25Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 19.02.2025 – 2 U 878/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 11 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 11 Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2498)
BGBl. 2015 I S. 2498
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