Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 94
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 07.01.2010 – 15 U 66/07Zitiert von 1
- BGH, 09.02.2011 – VIII ZR 35/10Stromeinspeisevergütung: Ausschließliche Anbringung einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude im Falle der nachträglichen Integrierung der Anlage in ein später errichtetes Gebäude und Zeitpunkt der neuen InbetriebnahmeZitiert von 15
- BGH, 21.12.2005 – VIII ZR 108/04Zitiert von 11
- KG, 11.06.2020 – 2 U 71/16 .EnWG, 2 U 71/16 EnWG
- BGH, 17.11.2010 – VIII ZR 277/09Erneuerbare Energien: Voraussetzungen des Anspruchs auf Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaikanlage; Errichtung einer baulichen Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer StrahlungsenergieZitiert von 22
- BGH, 29.10.2008 – VIII ZR 313/07Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.06.2026 – 6 U 54/26
- BGH, 10.02.2026 – XIII ZR 6/24Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an drei Kernkraftwerke bei Stillstand; Einstufung eines Konzernunternehmens als Anlagenbetreiber - Stillstandstrom
- LG Hechingen, 13.01.2026 – 1 O 271/25Zitiert von 1
94 Entscheidungen zu § 11 EEG 2023 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/11#abs-1 (1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 91 Nummer 2 erlassenen Verordnung oder in § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Macht der Anlagenbetreiber einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 geltend, umfasst die Pflicht aus Satz 1 auch die kaufmännische Abnahme. Besteht eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach § 8a, so beschränkt sich die Verpflichtung nach Satz 1 auf den Anteil des Stroms, der im Rahmen der vereinbarten maximalen Wirkleistungseinspeisung erzeugt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/11#abs-2 (2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an das Netz des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist, angeschlossen ist, mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, und der Strom ist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre er in das Netz eingespeist worden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/11#abs-3 (3) Die Pflichten zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,